Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), des Verbandes der Automobilindustrie e.V. (VDA) und des Verbandes der Importeure von Kraftfahrzeugen (VDIK) - Neuwagen-Verkaufsbedingungen -
Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich
abweichende, schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt vor allem für den Fall anderslautender allgemeiner Geschäftsbedingungen
unseres Vertragspartners. Bei ständiger Geschäftsbeziehung gilt dies auch dann, wenn wir uns zukünftig nicht ausdrücklich darauf berufen.
Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.
Bei Lieferungen und Leistungen an Vertragspartner im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch
uns im Falle des Zahlungsverzugs des Vertragspartners - sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche - zu Lasten des Vertragspartners
gehen. Durch die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
1. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1.1 Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die
Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
1.2 übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
1.3 Der Verkäufer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen - insbesondere zu Finanzierungszwecken - abzutreten.
2. Preise
2.1 Der vereinbarte Preis, sofern nicht ausdrücklich anders definiert, versteht sich als reiner Nettopreis für Herstellung und übergabe des Vertragsgegenstandes.
Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, die auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen
ist, und lässt keinen nicht ausdrücklich vereinbarten Abzug - Skonto, Rabatt usw. - zu.
2.2 Abweichend vom ¬ß 286 II S, 1 BGB wird vereinbart, dass der Käufer sofort in Verzug gerät, wenn die Kaufpreisforderung fällig ist und
der Käufer auf eine Mahnung nicht leistet. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids
im Mahnverfahren gleich. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Käufer ohne Mahnung sofort in
Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.
2.3 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten
Inverzugsetzung bedarf.
2.4 Versand- und Verpackungskosten sowie etwaige Aufwendungen für Versicherungen, Zulassung, überprüfung oder sonstige Nebenleistungen,
die in Abstimmung mit dem Käufer oder in dessen Interesse erfolgen, werden zu den bei Anfall bei uns üblichen Einheitspreisen und
Stundensätzen zusätzlich berechnet. Das gilt insbesondere für vereinbarte oder zur Vertragserfüllung technisch erforderliche Sonderarbeiten
am aufzubauenden Fahrgestell und an sonstigen nicht zu unserem Lieferumfang gehörenden Gegenständen.
2.5 Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, so gilt abweichend von dem vereinbarten
Vertragspreis der im Zeitpunkt der Lieferung von uns allgemein für gleiche Erzeugnisse geforderte Preis. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung von uns allgemein für derartige Erzeugnisse verlangte Preis.
3. Zahlung / Zahlungsverzug
3.1 Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei übergabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der
schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
3.2 Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
4. Lieferung und Lieferverzug
4.1 Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
4.2 Der Käufer kann sechs Wochen nach überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer
auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,
beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem
Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der
Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers
zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung
durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßügabe der Absätze 1 und 2 es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten sein würde.
4.3 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit überschreitung des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 dieses Abschnitts.
4.4 Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die
den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten
Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten, sowie änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der
Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus
keine Rechte hergeleitet werden.
5. Abnahme
5.1 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
5.2 Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im Falle einer Weiterveräußüerung, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Kaufgegenstandes
auf das jeweilige Surrogat.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch
bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand
im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen
eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz
statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer
den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußüert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche
Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
6.3 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
6.4 Sofern der Käufer über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang verfügt oder ihn weiterverarbeitet, tritt er dem Verkäufer
alle hieraus erwachsenen Rechte und Ansprüche, auch solche gegen Dritte, ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Käufer hat
dem Verkäufer spätestens auf dessen Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderung bekannt zu geben und den Schuldnern die Abtretung
anzuzeigen.
7. Sachmangel
7.1 Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des
Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt für Nutzfahrzeuge eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen Tätigkeit handelt.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
7.2 Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen
Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes
nächstgelegenen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu
wenden.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
7.1 Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
8. Haftung
8.1 Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßügabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für
den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursacht wurden.
8.2 Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
8.3 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 4 abschließüend geregelt.
8.4 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
9. Gerichtsstand
9.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließülich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließülicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, beim Gerichtsstand des
Vertragspartners zu klagen.
9.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Stand: 01/2012